Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG) § 66Ehrenamtliche Richter
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.