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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-Anzeigeverordnung - LAnzV)
§ 4 Formular

Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Bei Übersendung per Fax ist die in dem Formular angegebene Faxnummer zu verwenden.