Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV) § 11Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.