Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst § 43Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 15. Juli 2004 ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.