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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 1 Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstTechnische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungTechnische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10)Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 11Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,
 b)Besoldungsgruppe A 12Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,
 c)Besoldungsgruppe A 13Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.