Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt.