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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.