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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (1. LADV-Saar)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

1. LADV-Saar

Ausfertigungsdatum: 22.08.1961

Vollzitat:

"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 8 der Verordnung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 199) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch § 8 V v. 31. 3.1966 I 199

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.4.1966 +++)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.
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§ 2 Berechnung des Sonderwerts

(1) Der Sonderwert wird berechnet
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
2.
bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
2.
bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
1.
als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
2.
als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.
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§ 3 Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken

(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
1 und 2 Geschossen
das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,
3 Geschossen
das Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen
das Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,
5 Geschossen
das Zweifache der Erdgeschoßflächen,
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
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§ 4 Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter

Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.
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§ 5 Anwendung im Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage A (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1648 - 1649

Abschnitt I
Landwirtschaftliche Betriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
 Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Betriebs-HektarsatzWohn-Wirtschafts-lebendestotesGrund und Boden
gebäudeInventar
RMRMRMRMRMRM
123456
1002020251520
2004040452550
3006060653580
40080808545110
50010010510055140
60012012511565175
70014014513075210
80016017014580245
90018019016085285
1.00020021517090325
1.10022024517595365
1.200240275180100405
1.300260305185105445
1.400280335190110485
1.500300360195115530
1.600320385200120575
1.700340410205125620
1.800360435210130665
1.900380460215135710
2.000400485220140755


Für die in Spalte 1 nicht enthaltenen Betriebs-Hektarsätze sind die entsprechenden Zahlen in den Spalten 2 bis 6 durch rechnerische Zwischenschaltung zu ermitteln.
Abschnitt II
Forstwirtschaftliche Betriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Wohn-Wirtschafts-Grund und Boden einschließlich der Gehölzbestandteile
gebäude 
   
Hundertsätze des Einheitswerts vor Eintritt des Kriegssachschadens
123
5392
Abschnitt III
Weinbaubetriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
  Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf 
Bezeichnung der WeinbauflächenBetriebs HektarsatzWohn-Wirtschafts-lebende toteKellergebäudeKelterKellerei-BetriebsmittelWeinvorräteRebgewächseGrund und Boden
 gebäudeBetriebsmittel      
RMRMRMRMRMRMRMRMRMRMRM
123456789101112
Ertragsflächen4.8007201005050150803001.7801.170400
Jungfelder2.4907201005050----1.170400
Brachflächen1.3207201005050-----400


Abschnitt IV
Gärtnerische Betriebe
Der Wertanteil der Betriebsbestandteile am Einheitswert des gärtnerischen Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der jeweils angewandten Bewertungsrichtlinien zu ermitteln.
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Anlage B (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1649

Bebaute Grundstücke
Wertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert des bebauten Grundstücks
Bewertungsbezirk der durchgeführten EinheitsbewertungGeschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte GrundstückeMietwohngrundstückeEinfamilienhäuserSonstige bebaute Grundstücke
an Hauptgeschäftsstraßenan Geschäftsstraßenim übrigenGruppe der Krankenhäuser, Altersheime, KlubhäuserGruppe der Wochenendhäuser, Wohnlauben
Hundertsätze des Einheitwerts vor Eintritt des Kriegssachschadens
12345678
I40302015151590
(Saarbrücken)       
II       
sowie Neunkirchen-352015151590
im übrigen--1512121290
III--1210101090
IV       
und im übrigen--866690
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Anlage C (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen mit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 1650


Bewertungsbezirk der durchgeführten Einheitsbewertung (Anlage B Spalte 1)Name und Begrenzung der Straße oder des PlatzesMaßgebende Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse)
123
 Abschnitt 1: Hauptgeschäftsstraßen
I (Saarbrücken)Bahnhofstraße5
Reichsstraße5
 Abschnitt 2: Geschäftsstraßen
I (Saarbrücken)Beethovenplatz4
Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße4
Betzenstraße4
Breite Straße4
Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel4
Cäcilienstraße4
Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße4
Eisenbahnstraße4
Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz bis Rosenstraße4
Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt4
Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße4
Kaiserstraße4
Karcherstraße4
Karl-Marx-Straße4
Ludwigstraße4
Mainzer Straße von Bleichstraße bis Paul-Marien-Straße4
Neumarkt4
Obertorstraße4
Passagestraße4
Rathausplatz4
Saarstraße4
Sankt-Johanner Markt4
Stefanstraße4
Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis Richard-Wagner-Straße4
Trierer Straße von Bahnhofstraße bis Sankt-Johanner Straße4
Viktoriastraße4
II soweit NeunkirchenBahnhofstraße4
Stummstraße, Ostseite4
Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 44
Die Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in die Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu Seitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind.