(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
1 und 2 Geschossen
das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,
3 Geschossen
das Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen
das Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,
5 Geschossen
das Zweifache der Erdgeschoßflächen,
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.