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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)
§ 12 Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung

(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste.
(2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusammentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente oder Darlehen im Sinne des § 13 oder Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie in Erbfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt folgendes:
1.
Sind Vorauszahlungen vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt worden, sind sie bei der Überleitung nach § 27 nach den Vorschriften über die Mindesterfüllungsbeträge (§ 278a Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) zu behandeln; für die Gewährung einer höheren Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe sind § 278a Abs. 5 und § 283a Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ist Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht gewährt worden, gelten Vorauszahlungen bei späterer Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz als teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung.
2.
Sind Vorauszahlungen nach einem Darlehen im Sinne des § 13 oder einem Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden, ist die Anrechnung des Darlehens so zu regeln, daß die volle Anrechnung der Vorauszahlungen gewährleistet ist.
3.
In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und bestimmt werden, daß Vorauszahlungen auch auf mehrere Hauptentschädigungsansprüche eines Berechtigten aus eigenen Schäden oder Schäden von Erblassern anzurechnen sind.