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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
§ 68 

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück neu begründet werden.