(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
- 2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.