(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
- 3.
Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
- 4.
Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
- 5.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.