(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 2.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
- 4.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
- 5.
chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
- 6.
Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
- 7.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.