(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
- 1.
- Umgehen mit Rohware, 
- 2.
- Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten, 
- 3.
- Anwenden von Gerbverfahren, 
- 4.
- Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung, 
- 5.
- Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung, 
- 6.
- Durchführen von Prozessen der Zurichtung, 
- 7.
- Beurteilen von Fertigleder und 
- 8.
- Produkt- und Prozessökologie. 
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- Umweltschutz, 
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen, 
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit, 
- 7.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie 
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.