(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Umgehen mit Rohware,
- 2.
Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,
- 3.
Anwenden von Gerbverfahren,
- 4.
Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,
- 5.
Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,
- 6.
Durchführen von Prozessen der Zurichtung,
- 7.
Beurteilen von Fertigleder und
- 8.
Produkt- und Prozessökologie.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie
- 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.