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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - (Fürsorge- und Aufsichtsordnung)
§ 5 Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung

(1) Der Leiter einer Einrichtung hat in Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten, die sich für ihn nach der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703; Ber. S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 S. 15) ergeben, durch geeignete Anleitung und Kontrolle alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die Lehrkräfte und Erzieher zur Aufsicht und Fürsorge gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen befähigt werden.
(2) Er hat insbesondere regelmäßig die Lehrkräfte und Erzieher über Fürsorge- und Aufsichtsmaßnahmen zu belehren. Diese Belehrungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Leiter hat darüber hinaus auch andere Personen (Eltern, Werktätige aus Betrieben usw.), die zur Betreuung der Schüler oder zur Unterstützung der Lehrkräfte und Erzieher bei schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen gewonnen und von ihm bestätigt wurden, in die ihnen obliegenden Aufgaben der Fürsorge und Aufsicht einzuweisen.
(4) Der Leiter hat darauf zu dringen, daß hinsichtlich der Gebäude der Einrichtung und anderer Orte von Schulveranstaltungen (wie z.B. Sportplatz - Feriengestaltung - Badeplatz) die gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Unfallquellen eingehalten werden. Vorhandene Schäden hat er unverzüglich zu melden und gegebenenfalls ihre Behebung von den zuständigen Stellen zu fordern. Er ist berechtigt und verpflichtet, notfalls die Benutzung der entsprechenden Räume und Orte zu untersagen.
(5) Werden für das jeweilige Unterrichtsfach nicht speziell ausgebildete Lehrer mit dem Unterricht beauftragt (z.B. beim Sport, Chemieunterricht usw.), hat der Leiter die besondere Verantwortung für Auswahl und eingehende Belehrung der betreffenden Lehrer.
(6) Der Leiter regelt in der Hausordnung, wie die in dieser Durchführungsbestimmung getroffenen Festlegungen unter den konkreten Bedingungen der jeweiligen Einrichtung durchzusetzen sind. Für die Planung und Organisation der Fürsorge und Aufsicht ist er voll verantwortlich.
(7) Der Leiter ist verpflichtet, Verletzungen dieser Durchführungsbestimmung mit allen Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung bzw. Gewerkschaftsgruppe auszuwerten und die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Schwere Verstöße hat er sofort seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.