(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor:
- 1.
Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch
- a)
blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung),
- b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
ein positiver Befund festgestellt worden ist;
- 2.
Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn
- a)
bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden ist,
- b)
bei einem Rind durch eine klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand leukoseunverdächtig, wenn
- 1.
- a)
in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben oder
- b)
in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten
- aa)
zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und
- bb)
eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen
durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- c)
in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
- 2.
- a)
in den letzten zwölf Monaten mindestens eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und
- b)
in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;
dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines Landes, der mindestens einem Regierungsbezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller Rinder haltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,
- 3.
der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen Beständen verbracht worden sind, oder
- 4.
der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
- a)
regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- b)
innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
- aa)
keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
- bb)
nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
- cc)
zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
- aaa)
aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
- bbb)
aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind.