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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)
§ 7 

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.