(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
- 1.
die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
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für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
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Inverkehrbringen,
- 2.
Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.