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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung *, ** (Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung - LFVV)
§ 3 Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Lebensmittel oder Futtermittel dürfen nicht in die Europäische Union verbracht werden, soweit
1.
die Verbringung in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt verboten ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union erlassen hat auf Grund
a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625,
b)
des Artikels 128 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2017/625, oder
c)
des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben worden ist, in der bis zum Ablauf des 13. Dezember 2019 geltenden Fassung und
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den jeweiligen Rechtsakt nach Nummer 1 oder dessen Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Die Aufhebung eines Rechtsaktes nach Satz 1 Nummer 1 wird vom Bundesministerium ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Die Rechtsakte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten mit Beginn des Tages, der auf ihre Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, als bekannt gemacht. Sofern in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, gilt dieser als Zeitpunkt der Bekanntmachung.
(3) Lebensmittel und Futtermittel dürfen auch dann nicht in die Europäische Union verbracht werden, wenn in einem Rechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 besondere Voraussetzungen für die Verbringung oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 Satzteil vor Nummer 1 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel, die vor der Bekanntmachung des Rechtsakts in die Europäische Union verbracht worden sind.