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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
§ 4 Unberührtheitsklausel

Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.