(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
§ 2 Absatz 2,
- 2.
§ 3 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
§ 4 Absatz 1,
- 4.
§ 12.
(2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.