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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LMeerSchÜbkG

Ausfertigungsdatum: 18.09.1981

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus vom 18. September 1981 (BGBl. 1981 II S. 870), das zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 115 V v. 19.6.2020 I 1328

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.9.1981 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Paris am 11. Juni 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Fußnote

Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung d. Übereinkommen BGBl. II 1981 S. 871
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlage A des in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 18, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen, die vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehend Stoffe im Sinne des Übereinkommens in die Hohe See einleiten, sind das Deutsche Hydrographische Institut und die übrigen beteiligten Behörden des Bundes zu hören.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)