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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus
Art 1 

Dem in Paris am 11. Juni 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Fußnote

Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung d. Übereinkommen BGBl. II 1981 S. 871