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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

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  Eingangsformel
  § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
  § 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
  § 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
  § 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
  § 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
  § 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
  § 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“
  § 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
  § 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“
  § 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
  § 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“
  § 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“
  § 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
  § 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
  § 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“
  § 16 Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
  § 17 Schriftliche Prüfung
  § 18 Praktische Prüfung
  § 19 Projektarbeit
  § 20 Arbeitsaufgabe
  § 21 Gesprächssimulation
  § 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
  § 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
  § 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
  § 25 Zeugnisse
  § 26 Übergangsvorschriften
  § 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
  § 27 Inkrafttreten
  Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
  Anlage 2 (zu § 25)
Zeugnisinhalte