(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 
- 1.
 die schriftliche Prüfung nach § 17 und
- 2.
 in der praktischen Prüfung 
- a)
 die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
- b)
 die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
- c)
 das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
- d)
 die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
- e)
 die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 
- 1.
 die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 2.
 die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 3.
 die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
- 4.
 die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
- 5.
 die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.