(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und
- 2.
in der praktischen Prüfung
- a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
- b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
- c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
- d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
- e)
die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
- 4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
- 5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.