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Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LNGG

Ausfertigungsdatum: 24.05.2022

Vollzitat:

"LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 treten die §§ 1 bis 10 mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 u. § 9 Abs. 2, 3 und 5 mit Ablauf des 30.6.2025 außer Kraft. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 tritt § 13 mit Ablauf des 30.6.2027 außer Kraft.

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
§ 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.

§ 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25).
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

§ 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist.
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075)
EURL 18/2012 (CELEX Nr: 32012L0018)
EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 31989L0665)
EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 392L0013)
EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32009L0081)
EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023)
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024)
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 4 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

(1) (weggefallen)
(2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen.
(3) Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung
1.
die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten eingehalten werden,
2.
die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und
3.
die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden.
Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. Unbeschadet der Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid technisch möglich ist.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 6 bis 8 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren

(1)(außer Kraft)
(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
2.
Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungsfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden.
3.
Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen.
4.
Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
5.
Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.
(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.
2.
Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.
3.
Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
4.
Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
5.
§ 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.
6.
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
7.
§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.
8.
Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.
(4) (außer Kraft)
(5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
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§ 10 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Rechtsbehelfe

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.
(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
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§ 12 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für
1.
auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
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§ 13 Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassungen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 6 anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anwendbar.
(5) Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Vergabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen hat. Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Absatz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabeverfahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen wurde. Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3 fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen nach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf anzuwenden.
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und 3 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 809;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nr.Vorhabenstandorte
1.Brunsbüttel (Schleswig-Holstein)
1.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Hafen)
1.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal)
1.3Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen – Anschlusspunkt Gasleitungsnetz)
2.Wilhelmshaven (Niedersachsen)
2.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1)
2.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: NWO Terminal)
2.3Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2)
2.4Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden)
2.5Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
2.6Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
2.7Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven – Leer „GWL")
2.8Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Etzel-Wardenburg-Drohne)
3.Stade/Bützfleth (Niedersachsen)
3.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen)
3.2Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub)
3.3Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)
3.4Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Elbe Süd-Achim und Verdichter Achim/Embsen)
4.Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)
4.1zwei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort 1 und 2 im Hafen)
4.2Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen Mukran/Prorer Wiek (auf See) – Anschlusspunkt Lubmin (Gasfernleitungsnetz))
5.Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)
5.1Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort im Hafen)
5.2Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort im Hafen – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)