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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)
§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren

(1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
2.
Mittelständische Interessen müssen auch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht vornehmlich berücksichtigt werden. Leistungen müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
3.
Ergänzend zu § 134 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die Informations- und Wartepflicht auch
a)
in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist, und
b)
in Fällen, in denen der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, der einzige Bieter ist und es keine weiteren Bewerber gibt.
4.
Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das besondere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
5.
Wird in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 oder 3 die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, ist die Wirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt, die noch zu erfüllen sind. In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht zusätzlich zur Feststellung nach Satz 1 alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. Nummer 4 Satz 4 gilt entsprechend.
6.
Durch die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht im Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 zu erlassende alternative Sanktionen nach den Nummern 4 und 5 umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des Auftragswertes betragen.
7.
§ 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a)
die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind,
b)
in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und
c)
die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind.
Satz 1 gilt entsprechend für § 13 Absatz 2 Nummer 4 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, und für § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit.
8.
§ 17 Absatz 8 der Vergabeverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hinreichend begründete Dringlichkeit als vorliegend anzusehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabeverordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit für § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Verkürzung von Fristen wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit.
9.
Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 der Vergabeverordnung kann bei Vergabeverfahren, die aufgrund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unternehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit bedingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, die aufgrund der Nummer 7 Satz 2 nach der Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durchgeführt werden. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit, die aufgrund Nummer 7 Satz 3 durchgeführt werden.
(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
2.
Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungsfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden.
3.
Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen.
4.
Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
5.
Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.
(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.
2.
Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.
3.
Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
4.
Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
5.
§ 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.
6.
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
7.
§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.
8.
Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.
(4) Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahmewettbewerb vorausgehen. Abweichend von § 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach einheitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren.
(5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.