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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen (LNG-Verordnung - LNGV)
§ 10
Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt
Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.
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