Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
- 1.
aktivierte Eigenleistungen,
- 2.
Zins- und Beteiligungserträge,
- 3.
Zuschüsse oder
- 4.
sonstige Erträge und Erlöse.