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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen (LNG-Verordnung - LNGV)
§ 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.