Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen (LNG-Verordnung - LNGV) § 23Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten Gasarten
Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen einmal jährlich darüber Bericht zu erstatten, welche Gasarten in welchen Mengen in der von ihm betriebenen LNG-Anlage angelandet wurden.