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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
§ 8
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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