(1) Die Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin umfasst:
- 1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
Grundlegende Qualifikationen,
- 3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.