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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV)
§ 3 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.