Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG) § 10Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.