Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) § 1Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.