(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
- 2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
- 3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
- 4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
- 5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
- 6.
am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,
- 2.
Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
- 3.
Bremsen prüfen und bedienen,
- 4.
Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
- 5.
Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,
- 6.
Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und
- 7.
Güter transportieren und Personen befördern.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
- 6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Güterverkehr und
- 2.
Personenverkehr.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.