1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen - c)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen - d)
betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen - e)
betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen - f)
Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
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2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen - b)
bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
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| | - c)
Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen - d)
Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen - e)
bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden - f)
Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen - g)
Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen - h)
örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen - i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen - j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen - k)
Fahrzeuge übergeben und übernehmen
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3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben - b)
Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben - c)
Arten von Bremsproben unterscheiden - d)
Bremsen für die Zugfahrt einstellen - e)
Fälligkeiten von Bremsproben feststellen - f)
Bremsproben durchführen - g)
Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen - h)
Bremsprobensignale anwenden - i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen - j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
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- k)
während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen - l)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
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4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln - b)
Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen - c)
Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
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| | - d)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten - e)
Fahrweg beim Rangieren beobachten - f)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen - g)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen - h)
unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen - i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten - j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren - k)
Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen - l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
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9 | |
- m)
vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden - n)
Fahrzeuge während der Fahrt bedienen - o)
Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben - p)
energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen - q)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen - r)
Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten - s)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen - t)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen - u)
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen - v)
während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen - w)
Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
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5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren - b)
mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen - c)
Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
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9 | |
| | - d)
bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
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- e)
Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren - f)
Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen - g)
Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen - h)
Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen - i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten - j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren - k)
Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
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6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern - b)
Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
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- c)
Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen - d)
die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben - e)
die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
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7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen - b)
Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden - c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
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- d)
Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen - e)
Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen - f)
Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen - g)
mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
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