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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 23
Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.
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