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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten

Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.