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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 46 Betriebsstoffmengen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.