- a)
§ 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;
- b)
§ 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;
- c)
§ 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;
- d)
§ 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;
- e)
§ 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;
- f)
§ 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;
- g)
§ 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;
- h)
§ 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;
- i)
§ 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;
- j)
§ 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;
- k)
§ 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;
- l)
§ 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;
- m)
§ 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;