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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
§ 3 Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat für alle Besatzungsmitglieder höchstzulässige Dienstzeiten, Flugdienstzeiten und Blockzeiten sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie bedürfen der Anerkennung durch die nach § 61 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Stelle.
(2) Der Luftfahrtunternehmer hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Luftfahrtunternehmer hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag- und Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf- und Arbeitszyklen führt, vermieden werden.
(4) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.
(5) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.