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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
§ 25 Ausrüstung für Flüge über Land - Notsender
(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

(1) Für Flüge ins Ausland müssen ab dem 1. Oktober 2009 alle Hubschrauber mit mindestens einem automatischen Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann.
(2) Ab dem 1. Januar 2010 müssen alle Hubschrauber mit mindestens einem automatischen Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann.