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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Anhang des Übereinkommens
Liste der Unterlagen

Die Unterlagen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens, dem diese Liste beigefügt ist, vorgelegt werden müssen, sind
a)
ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt innerhalb von sechzig Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem der Antrag nach Artikel 2 des Übereinkommens gestellt wurde;
b)
das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeugs oder ein entsprechender Ersatz, den der anwendbare Anhang zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen gestattet; diese Unterlagen müssen alle Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den Betriebsvorschriften und etwaigen ergänzenden betrieblichen Begrenzungen nachzukommen, die in dem künftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, es sei denn, daß dieses Erfordernis von diesem Staat ausdrücklich fallengelassen wird;
c)
das Wartungshandbuch für das betreffende Luftfahrzeug, das so zusammengestellt sein muß, daß es für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs hinreichende Auskunft gibt;
d)
eine Gewichtsliste, die das ermittelte "Leergewicht" des betreffenden Luftfahrzeugs und den entsprechenden Schwerpunkt zusammen mit den Grenzen, innerhalb derer der Schwerpunkt verlagert werden kann, enthält. Dieses "Leergewicht" umfaßt das Gewicht des festen Ballasts, des unverbrauchbaren Kraftstoffs, des nicht ablaßbaren Öls und der Gesamtmenge der Motor-Kühlstoffe und der hydraulischen Flüssigkeit und das Gewicht allen Zubehörs, aller Instrumente, Ausrüstung und Geräte (einschl. der Funkausrüstung und ihrer Gehäuse und anderer Teile, die als feststehend und unbeweglich angesehen werden).
Die Gewichtsliste soll ferner enthalten eine Liste des Zubehörs, der Ausrüstung, der Geräte und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden, zusammen mit Einzelheiten über ihr jeweiliges Gewicht und ihren Abstand zum angegebenen Schwerpunkt;
e)
solche Prüfungs- und Wartungsberichte, die notwendig sind, um es dem künftigen Eintragungsstaat zu ermöglichen festzustellen, ob das Luftfahrzeug den Lufttüchtigkeitsanforderungen dieses Staates genügen kann.