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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 19 

Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Registers und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.