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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 91 

Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.