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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.