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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 109 Prüfung

Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.