Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildungsorganisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.